Bitte beachten Sie hierzu unsere COVID-19-Hygienemassnahmen.
Zu Ihrem und unserem Schutz achten wir auf höchste Hygienestandards. Bitte desinfizieren Sie beim Betreten des Hotels Ihre Hände und tragen Sie in den öffentlichen Bereichen eine Maske.
Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten dann in Kraft, wenn die jeweiligen Stadt- und Landkreise 14 Tage in Folge im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte aufweisen können. In jedem Fall gelten die Öffnungsschritte für Stadt- und Landkreise nicht mehr, wenn die Bundesnotbremse in Kraft tritt, sprich drei Tage in Folge eine 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten wird.
Die Rückkehr zur nächst niedrigeren Öffnungsstufe erfolgt, sofern die Inzidenzwerte während der 14 Tage anhaltenden Öffnungsstufe im Durchschnitt gestiegen sind.
Ein Zutritt kann jeweils nur mit negativem Test erfolgen bzw. mit einem entsprechenden Impf-oder Genesenennachweis.
Stufe 1:
Stufe 2:
Die Öffnung von Klubs und Diskotheken derzeit noch nicht vorgesehen.
Kulturveranstaltungen, die nicht vornehmlich der Unterhaltung dienen wie insbesondere Theater-, Opern-und Konzertaufführung sowie Filmvorführungen sind mit bis zu 100 Besucherinnen und Besucher im Freien gestattet;
Es dürfen entsprechende Kulturveranstaltungen, die nicht vornehmlich der Unterhaltung dienen, bis zu 250 Teilnehmer im Freien oder 100 Teilnehmer im Innenbereich abgehalten werden;
Entsprechende Veranstaltungen sind bis zu 500 Teilnehmer im Freien und oder 250 Teilnehmer innerhalb geschlossener Räume zulässig.
Ja, die Öffnung der Betriebe ist zeitlich begrenzt:
Innen- und Aussengastro von 6.00 – 21.00 Uhr
Innen- und Außengastro von 6.00 - 22.00 Uhr
Zeitliche Begrenzung bedeutet dass der letzte Gast den Betrieb verlassen haben muss und der Betrieb geschlossen ist. Auch das Gewähren von Aufenthalt gilt bereits als gastronomische Dienstleistung und ist daher nach der o.g. Uhrzeit unzulässig. Mit entsprechenden Kontrollen ist zu rechnen.
Es gelten immer die jeweiligen Kontaktbeschränkungen nach der CoronaVO.
Aktuell gilt also:
Inzidenz 50 – 100:
An einem Tisch zusammen sitzen dürfen:
Gruppe 1: Mitglieder eines Haushalts oder
Gruppe 2: Mitglieder aus 2 Haushalten, insges. 5 Personen, haushaltsangehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen dabei nicht mit oder
Gruppe 3: Mitglieder eines Haushalts, der aus 5 oder mehr Personen besteht, plus 1 weitere Person aus einem anderen Haushalt und deren Kinder bis einschließlich 14 Jahren
Zu jeder der Gruppen 1-3 dazukommen dürfen in unbegrenzter Anzahl: Geimpfte und Genesene sowie deren haushaltsangehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahre.
1 Haushalt bilden alle, die unter derselben Meldeadresse gemeinsam wohnen.
1 Haushalt bilden auch Paare, die nicht zusammenleben.
Inzidenz unter 50:
(sofern mehr als 5 aufeinander folgende Tage unter 50 und Bekanntmachung durch das zuständige Gesundheitsamt).
An einem Tisch zusammensitzen dürfen
Gruppe 1: Mitglieder eines Haushalts oder
Gruppe 2: Mitglieder aus maximal 3 Haushalten, insgesamt 10 Personen, haushaltsangehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahre zählen nicht mit.
Zu jeder der Gruppen 1-2 dazukommen dürfen in unbegrenzter Anzahl: Geimpfte und Genesene sowie deren haushaltsangehörige Kinder bis einschließlich 14 Jahre.
1 Haushalt bilden alle, die unter derselben Meldeadresse gemeinsam wohnen.
1 Haushalt bilden auch Paare, die nicht zusammenleben.
Ja, wir gehen derzeit davon aus, dass diese Öffnungszeiten auch für Hotelgäste im öffentlich zugänglichen Hotelrestaurant oder der öffentlich zugänglichen Hotelbar Anwendung finden, da hier nicht nachvollziehbar zwischen Hotelgästen und externen Gästen differenziert werden kann.
Getränke und Speisen, die dem Hotelgast aufs Zimmer gebracht werden (Roomservice) sind auch außerhalb der Öffnungszeiten zulässig.
Alle Gäste müssen entweder einen Nachweis als „geimpft“, „genesen“ oder „getestet“ vorweisen. Wichtige Ausnahme: Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben ( also noch fünf Jahre alt sind ) haben auch ohne Vorlage entsprechender Nachweise ein Zutrittsrecht.
Zur Nachverfolgung von Infektionen ist die Kontaktnachverfolgung weiter wichtig, daher ist die Erfassung der Kontaktdaten der Gäste auch weiterhin verpflichtend. Der Umfang entspricht dem bisherigen Stand. Die Erfassung kann analog (per Papier) oder digital erfolgen. Da die luca App mit den Gesundheitsämtern der Landkreise verbunden ist, empfiehlt es sich, wenn immer möglich die luca App zu verwenden.
Für „Genesene“: Nachweis über eine durch PCR Test bestätigte Infektion (mind. 28 Tage und max. 6 Monate zurückliegend)
Für „Geimpfte“: Impfpass, seit 14 Tagen abgeschlossene Impfung, idR also 2 Impfungen. Hier sind weitere Nachweisformen (Digitaler Impfpass etc.) geplant.
Für „Getestete“: Bescheinigungen der offiziellen Testzentren, alle von Dienstleistern(z.B. Gastronomen, Friseure) bestätigten negativen Testnachweise, Testnachweise von Arbeitgebern für Beschäftigte, von Schulen durchgeführte Tests für Kinder und Jugendliche. Ebenso Bescheinigungen von Selbsttests, die Gastronomen vor Ort unter Überwachung der Testdurchführung durch eine geeignete Person ausstellen. Selbsttest, die von Gästen/Kunden im privaten Umfeld ohne Überwachung des Dienstleisters durchgeführt wurden, berechtigen nicht zum Zugang.
Zu beachten ist, dass der Zutritt zum Betrieb innerhalb eines 24h-Zeitraums seit Testung erfolgt.
Für „Genesene“: Nachweis über eine durch PCR Test bestätigte Infektion (mind. 28 Tage und max. 6 Monate zurückliegend)
Für „Geimpfte“: Impfpass, seit 14 Tagen abgeschlossene Impfung, idR also 2 Impfungen. Hier sind weitere Nachweisformen (Digitaler Impfpass etc.) geplant.
Für „Getestete“: Bescheinigungen der offiziellen Testzentren, alle von Dienstleistern(z.B. Gastronomen, Friseure) bestätigten negativen Testnachweise, Testnachweise von Arbeitgebern für Beschäftigte, von Schulen durchgeführte Tests für Kinder und Jugendliche. Ebenso Bescheinigungen von Selbsttests, die Gastronomen vor Ort unter Überwachung der Testdurchführung durch eine geeignete Person ausstellen. Selbsttest, die von Gästen/Kunden im privaten Umfeld ohne Überwachung des Dienstleisters durchgeführt wurden, berechtigen nicht zum Zugang.
Zu beachten ist, dass der Zutritt zum Betrieb innerhalb eines 24h-Zeitraums seit Testung erfolgt.
Neben den Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Testzentren, Arztpraxen können auch
Probenentnahme und Auswertung der Probe wird durch fachkundige oder geschulte Person vorgenommen und von dieser bescheinigt. Fachkundig sind Personen mit medizinischer Vorerfahrung wie z.B. Betriebsärzte.
Geschulte Personen sind medizinische Laien, die durch fachkundige Personen in der Anwendung einer bestimmten Testart geschult wurden. Die Schulung kann auch im Rahmen eines online-Seminars stattfinden.
Wichtig: Geschulte Personen dürfen nur diejenigen Tests durchführen, für deren Anwendung sie auch tatsächlich geschult wurden.
Um den Mitarbeiter/die Person, welche zur Durchführung der Tests bzw. zu deren Überwachung bei Selbsttests vom Dienstleister/Arbeitgeber bestimmt wurde seinerseits vor einer Ansteckung zu schützen, ist dringend zu empfehlen, dass diese Person eine Schutzausrüstung (Gesichtsschild, Schutzhandschuhe, Schutzbrille siehe Empfehlung des ABAS zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2) trägt. Bei Durchführung der Schnelltests durch diese Person ist diese nach jedem Probanden zu wechseln.
Bei Überwachung der seitens des Gastes eines an sich selbst vorzunehmenden Schnelltests sind natürlich mindestens die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten und die Maskenplicht (FFP2 Standard) zu beachten.
Es versteht sich von selbst, dass die zu testenden Gäste, von den anderen anwesenden Gästen zu trennen sind.
Um das Ansteckungsrisiko gering zu halten wird dringend empfohlen, etwaige „Teststationen“ in den Außenbereich zu legen ( ggf. Parkplatz nutzen)
Bescheinigung über das Vorliegen eines negativen oder positiven Schnelltests auf SARS-CoV-2:
Diese Musterbescheinigung ist als Nachweis zu verwenden und alle Angaben vollständig aufzuführen.
Selbsttests: Die Probenentnahme und Auswertung kann auch von der zu testenden Person selbst vorgenommen werden, sog. „Selbsttests“. Diese sind in Apotheken oder Drogerien und auch über den Einzelhandel erhältlich oder für Mitglieder über den DEHOGA Shop beziehbar.
Voraussetzungen für die Durchführung von Selbsttests:
Der zu verwendende Test ist für die Anwendung durch den medizinischen Laien zugelassen und ein „geeigneter Beschäftigter“ überwacht die Testdurchführung und bescheinigt das Ergebnis.
„Geeignete Personen“ sind vom Arbeitgeber in einer Einzelfallbetrachtung zu bestimmen; geeignet ist, wer insbesondere:
die Bescheinigung korrekt und unter Angabe aller erforderlichen Angaben auszustellen;
Eine ausgestellte negative Bescheinigung behält für 24 Stunden ihre Gültigkeit.
Eine ausgestellte negative Bescheinigung kann auch für andere Einrichtungen oder Dienstleistungen, bei denen nach der CoronaVO ein negativer Schnelltest erforderlich ist, genutzt werden.
Entsprechend der Corona-VO BW v. 13.05. ist festgelegt, dass Hotelgäste im Rahmen eines längeren Aufenthalts zunächst bei Anreise und nachfolgend alle 3 Tage zu testen sind. Nimmt der getestete Hotelgast dann weitere Dienstleistungen des Hotels wahr (z.B. Restaurantbesuch) muss er nicht erneut getestet werden.
Nein, vollständig geimpfte Personen und genesene Personen werden getesteten Personen gleichgestellt und müssen somit vor Zugang zur Einrichtung oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung nicht mehr getestet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation oder die überstandene Infektion nachgewiesen wird.
Als geimpfte Personen nach der CoronaVO gelten Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen können.
Als abgeschlossene Impfung gilt jede mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff gemäß der empfohlenen Impfserie vorgenommene Impfung gegen die COVID-19-Krankheit.
Bei Impfstoffen, die mehr als eine Impfdosis benötigen, gilt die Impfung für Personen, die mit mindestens einer Impfdosis geimpft sind, als abgeschlossen, sofern diese Personen zuvor bereits selbst positiv getestet waren und über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen.
Darüber hinaus gilt eine Impfung als gemäß der empfohlenen Impfserie abgeschlossen, wenn eine Abweichung durch die Ständige Impfkommission des Robert Koch-Instituts anerkannt wird.
Als genesene Personen nach der CoronaVO gelten alle Personen, die bereits selbst positiv getestet waren, sofern sie über einen Nachweis über eine durch PCR-Test bestätigte Infektion mit dem Coronavirus verfügen und keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen.
Nur Gäste, die nicht den Status „geimpft“ oder „genesen“ haben, benötigen einen negativen Testnachweis. Dieser ist immer direkt bei der Anreise zu erbringen. Bei längeren Aufenthalten muss immer nach 3 weiteren Aufenthaltstagen eine erneute Testung erfolgen. Der Hotelgast kann mit seinem Negativtest während des Hotelaufenthalts alle geöffneten Hotelbereiche (z.B. Restaurant) ohne weitere Testung besuchen.
Für Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten, ist die Vorlage des Impf- oder Genesenennachweises einmalig oder des Testnachweises alle drei Tage während der Aufenthaltsdauer ausreichend; soweit bei einem Genesenennachweis der Zeitraum von sechs Monaten während des Aufenthalts abläuft, ist ein Testnachweis ab diesem Zeitpunkt notwendig.
Für den Fall, dass der Gast außerhalb des Hotelbetriebs den im Hotel durchgeführten Test für den Zugang zu anderen Einrichtungen (Frisör, Kino etc.,) nutzen will, hat der Test allerdings immer nur die Gültigkeit von 24h. Die 3-Tagesregelung gilt also ausschließlich für die Nutzung des Hotels und der angeschlossenen Hoteleinrichtungen.
Ja, das Testergebnis ist vom Betrieb zu bescheinigen, nur im Fall eines negativen Testergebnisses könnte der Gast auf die Bescheinigung verzichten. Der Gast kann dann 24h mit dieser Bescheinigung auch andere Einrichtungen als „getestet“ besuchen. Es besteht hier also eine sehr hohe Sorgfaltsverpflichtung und Verantwortung der Betriebe.
Anders als bei einem negativen Testergebnis, bei dem die zu testende Person auf eine Bescheinigung verzichten kann, besteht bei einem positiven Test nach der Corona-Verordnung Absonderung eine Pflicht zur Bescheinigung des Ergebnisses. Die positiv getestete Person ist zudem mittels des hier verlinkten Merkblatts des Sozialministeriums insbesondere auf die Absonderungspflicht hinzuweisen und muss das positive Schnelltestergebnis durch einen PCR-Test bestätigen lassen.
Der Gastronom /Hotelier muss den Gast nach positiver Testung abweisen und darf ihm keine Dienstleistung gewähren.
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